Insbesondere im Bereich der rein beratenden Tätigkeit sieht das RVG keine gesetzlichen Gebühren vor, sondern geht davon aus, dass sich Anwalt und Mandant auf eine Vergütung einigen.
§ 34 Abs. 1 RVG formuliert dies so:
„Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.“
Diesem ist zu entnehmen, dass eine Erstberatung eines Verbrauchers max. 190,00 € netto kosten darf, wenn es bei einem Beratungsgespräch bleibt. Bleiben in der Beratung zu prüfende Frage offen, die der Anwalt schriftlich beantwortet, oder fasst er das Ergebnis des Beratungsgespräches quasi als Leitfaden für das weitere Vorgehen des Mandanten zusammen, so beträgt die Vergütung max. 250,00 € netto.
Weiter verweist § 34 RVG für den Fall, das eine Vereinbarung nicht zustande kommt, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dies lässt eine Abrechnung nach Stundensätzen zu, wobei die Rechtsprechung – je nach Einzelfall – Sätze von 250,00 – 300,00 € als angemessen und üblich akzeptiert hat (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015, 28 U 189/13; AnwBl 2016, 175).
Dies ist ein weiter Rahmen. Damit alle Beteiligten wissen, woran sie sind, sprechen wir in allen Beratungsangelegenheiten von Anfang an mit Ihnen auch über unsere Vergütung.